Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 14 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden ohne Gemeindeparlament

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 GG · 2. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden ohne Gemeindeparlament

1. In Gemeinden ohne Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden

a) Wahl des Gemeindevorstandes und der Geschäftsprüfungskommission;

b) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze;

c) Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;

d) Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt;

e) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;

f) weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

← Art. 13 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 15 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (9)

PVG 2007 32 · gr (Art. 14 GG)
Municipality Permit Invalid Without Cantonal Approval for Flood Control Structure Outside Building Zone
die richtige Ausführung und den gehörigen Fortgang der Arbeiten zu verifizieren und darüber an den Grossen Rat zu berichten. Laut Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, 160 10
U 2002 53 · gr (Art. 14 Abs. 1 GG)
Municipality's Unilateral Termination of Joint Gravel Concession Invalid Due to Procedural Flaws and Requirement for Joint Consent; Severable Operational Agreement Subject to Arbitration.
Verfügung des Gemeindevorstandes als oberster kommunaler Verwaltungs- und Polizeibehörde (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG). Aber auch die Interpretation nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser liegt
PVG 2006 22 · gr (Art. 14 Abs. 2 GG)
Landslide Zone Annotation Versus Spatial Planning Designation
aus dem Stadtratsbeschluss vom 1. Juni 2004 ableiten lässt, der (dreiköpfige) Stadtrat tätig geworden, wozu dieser im Lichte von Art. 14 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 33 der Stadtverfassung be- trachtet ohne weiteres auch zuständig war. Auch die VAV schweigt sich im Übrigen darüber a
PVG 2006 28 · gr (Art. 14 GG)
Municipality Water Protection Structure Compliance with Environmental Law
richtige Ausführung und den gehörigen Fortgang der Ar- beiten zu verifizieren und darüber an den Grossen Rat zu be- richten. Laut Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Po- lizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch eidgenössisch
A 2005 88 · gr (Art. 14 Abs. 2 GG)
Appeal Against Landslide Area Designation and Registration Upheld
ts aus dem …beschluss vom 1. Juni 2004 ableiten lässt, der (…köpfige) … tätig geworden, wozu dieser im Lichte von Art. 14 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 33 der …verfassung betrachtet ohne weiteres auch zuständig war. Auch die VAV schweigt sich im Übrigen darüber au
ZF 2003 1 · gr (Art. 14 GG)
Rehabilitation Clinic Rent Reduction Appeal Based on Reduced Patient Capacity
b er - wie vorliegend ge- schehen - ohne weiteres die Macht hat, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. Gemäss Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizei- behörde der Gemeinde, welcher alle Befugnisse zustehen, die nicht durch eid- genös
ZF 2003 1 · gr (Art. 14 GG)
Lessee's Claim for Rent Reduction Based on Reduced Patient Capacity Denied
ob er - wie vorliegend geschehen - ohne weiteres die Macht hat, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. Gemäss Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde, welcher alle Befugnisse zustehen, die nicht durch
PVG 2002 44 · gr (Art. 14 Abs. 2 GG)
Municipal Competence in Special Use Concession Termination and Duration Limits
rechtigten die angefochtene Änderungskündigung aus- zusprechen. b) Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GG sowie auch nach Art. 43 GdeV stehen dem Gemeindevorstand alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales R
PKG 2003 5 · gr (Art. 14 GG)
Municipal Executive Board Authority to Defend Litigation Without Assembly Resolution
b er – wie vorliegend geschehen – ohne weiteres die Macht hat, einen Rechtsan- walt mit der Prozessführung zu beauftragen. Gemäss Art. 14 GG ist der Vor- stand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde, welcher alle Be- fugnisse zustehen, die nicht durch eidgenös