175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 13 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Stimmberechtigte 1. Allgemein
Organisation
Art. 13 GG · Stimmberechtigte 1. Allgemein
1. Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde.
2. Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus.
3. Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Verfassung des Kantons Graubünden und nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.
4. Die Gemeinden können bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer in Gemeindeangelegenheiten einführen wollen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
PVG 2012 5 · gr (Art. 13 Abs. 1 GG)
Municipal Language Resolution Challenge and Annulment
auf der mindes- tens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebe- nen Traktandenliste verzeichnet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GG kann ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten
V 2012 3 · gr (Art. 13 Abs. 1 GG)
Referendum Validity Over Statutory Amendment Rejection in Language Dispute
auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GG kann ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. V
U 2009 55 · gr (Art. 13 Abs. 2 GG)
Sewage Pump Credit Approval Upheld Despite Challenge to Second Vote Validity
lungsbeschluss vom 12.06.2009 opponierte, indem er damals rügte, dass laut Gemeindeverfassung (Art. 16 Ziff. 8 GV; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 GG; BR 175.050) ein Zurückkommen auf das schon am 25.02.2009 behandelte, identische Geschäft eine Zweidrittelsmehrheit der Stim