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Art. 12 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - b) Einsichtnahme

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Art. 12 GG · b) Einsichtnahme

1. Die Protokolle der öffentlichen Gemeindeversammlungen und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes stehen jedermann zur Einsicht offen.

2. Ohne anderslautendes kommunales Recht wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.

3. Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

A 2024 4 · gr (Art. 12 Abs. 3 GG)
Challenge to Public Land Use Fee Despite Procedural Errors
beschränkt, welche das Verfahren oder die Angelegenheit der um Einsicht ersuchenden Person betreffen (Art. 12 Abs. 3 GG; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 187 ff. S. 22
PVG 2012 5 · gr (Art. 12 GG)
Municipal Language Resolution Challenge and Annulment
99/1998 S. 89; Praxis 2000 Nr. 23; Mül- ler/Schefer, a. a. O., S. 634 f.; Häfelin/Haller, a. a. O., S. 410 f.) b) Nach Art. 12 GG richtet sich das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften d
PVG 2012 6 · gr (Art. 12 Abs. 2 GG)
Agenda Inclusion Duty and Substantive Amendment Scope
Mio. Franken auf 2 Mio. Franken abgestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dort Folgendes ausgeführt: Wohl sieht Art. 12 Abs. 2 GG vor, dass nur über trak- tandierte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden darf. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass d
U 2011 75 · gr (Art. 12 Abs. 2 GG)
Municipal Planning Credit Approval Upheld Against Appeal
dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte. Nach Art. 12 Abs. 2 GG darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemei
V 2009 5 · gr (Art. 12 Abs. 2 GG)
Challenge to Municipal Assembly Resolutions on Notice and Voting Procedure
noch dem übergeordneten Recht entnehmen; letzteres statuiert vielmehr als Mindestvoraussetzung gar nur eine 5-tägige Frist (Art. 12 Abs. 2 GG). Ebenso wenig kann mit Fug gesagt werden, dass einem Stimmbürger aufgrund der 10-tägigen Frist (de facto: 12 Tage) die Wahr
PVG 2006 1 · gr (Art. 12 Abs. 2 GG)
Credit Proposal Amendment on Agenda Legality
abgestimmt werden dürfen, da dadurch die Traktandierungspflicht verletzt worden sei. Dieser Einwand ist unzutreffend. Wohl sieht Art. 12 Abs. 2 GG vor, dass nur über traktandierte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden darf. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die