175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 113 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 5. Bürgerrecht bei Gemeindezusammenschlüssen
Schlussbestimmungen
Art. 113 GG · 5. Bürgerrecht bei Gemeindezusammenschlüssen
1. Personen mit Bürgerrecht von Gemeinden, die sich vor dem Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 13. Juni 2017 zusammengeschlossen haben, können gegen Gebühr innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden beantragen, dass ihr Gemeindebürgerrecht im Personenstandsregister nach neuem Recht eingetragen wird.