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Art. 111 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen

Schlussbestimmungen
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Art. 111 GG · 3. Bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen

1. Bereits errichtete bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen können bestehen bleiben.

2. Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort.

3. Löst sich die bürgerliche Genossenschaft oder die bürgerliche Korporation auf, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu.

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