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Art. 110 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Fraktionen

Schlussbestimmungen
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Art. 110 GG · 2. Fraktionen

1. Bestehende Fraktionen können bestehen bleiben.

2. Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort.

3. Wird eine Fraktion aufgelöst, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu. Vermögensauslagerungen sind nicht zulässig.

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