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175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 11 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Protokolle a) Protokollführung und Protokollauflage

Organisation
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Art. 11 GG · 2. Protokolle a) Protokollführung und Protokollauflage

1. Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2. Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert. Die Publikation von Protokollen in elektronischen Medien ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt und das Protokoll anschliessend genehmigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

VR1 2024 1009 · gr (art. 11 cpv. 3 LCom)
Appellant's Challenge to Municipal Minutes and Procedural Fairness
izione di 30 giorni. Esse vengono trattate in occasione della prossima assemblea comunale, in seguito il verbale viene approvato (art. 11 cpv. 3 LCom [CSC 175.050]). Lo Statuto del Comune convenuto riprende e precisa la summenzionata disposi- zione all'art. 30, secondo cui le o
V 2014 2 · gr (Art. 11 GG)
Communal Assembly Decisions on Hunting Lodge Rights and Land Exchange Annulled Due to Procedural Violations and Impermissible Asset Alienation
lgreich gewesen. e) Unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Initiativbegehrens wirft der Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 11 GG und Art. 73 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; BR 150.100) auch noch die Frage auf, in wessen Zuständig
V 2014 2 · gr (Art. 11 GG)
Challenger v. Communal Assembly (Land Exchange Resolution Validity)
folgreich gewesen. e) Unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Initiativbegehrens wirft der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 11 GG und Art. 73 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; BR 150.100) auch noch die Frage auf, in wessen Zuständig
V 2006 11 · gr (Art. 11 Abs. 3 GG)
Constitutional Appeal Regarding Municipal Executive's Closed-Session Deliberation on Privatization and Litigation Strategy
rstandssitzungen und die Tätigkeit der Verwaltung seien nicht öffentlich. Immerhin habe der Vorstand gestützt auf Art. 11 Abs. 3 GG die Pflicht, die Bevölkerung periodisch über ihre Tätigkeit zu informieren und Art. 43 GV sehe das lnterpellationsrecht d
V 2006 11 · gr (Art. 11 Abs. 3 GG)
Municipal Council Closed Session on Privatization and Litigation Strategy Upheld
ungen und die Tätigkeit der Verwaltung seien nicht öffentlich. Immerhin habe der Vorstand gestützt auf Art. 11 Abs. 3 GG die Pflicht, die Bevölkerung periodisch über ihre Tätigkeit zu informieren und Art. 43 GV sehe das lnterpellationsrecht d