Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 108 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Aufsicht

Regionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 108 GG · Aufsicht

1. Die Statuten der Region wie auch jede nachträgliche Änderung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

← Art. 107 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 109 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →