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Art. 106 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Finanzen 1. Jahresrechnung und Geschäftsbericht

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Art. 106 GG · Finanzen 1. Jahresrechnung und Geschäftsbericht

1. Die Region hat spätestens bis Ende September des Folgejahres jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Der Geschäftsbericht ist öffentlich zugänglich.

2. Nach Beendigung des Rechnungsjahres sind die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht bis spätestens Ende September des Folgejahres dem Departement zuzustellen.

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