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Art. 105 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Politische Rechte

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Art. 105 GG · Politische Rechte

1. Die politischen Rechte der Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner sind gewährleistet.

2. Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner beziehungsweise ein Viertel der Gemeinden im Regionsgebiet kann die Abstimmung über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Geschäft verlangen.

3. Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner kann eine Abstimmung über die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz verlangen.

4. Das Verfahren richtet sich subsidiär nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

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