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Art. 104 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geschäftsprüfungskommission

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Art. 104 GG · Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen der Regionsgemeinden, wobei ihr nicht mehr als ein Mitglied derselben Geschäftsprüfungskommission angehören darf.

2. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die maximale Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

3. Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Region zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz. Der Prüfungsbericht ist in den Regionsgemeinden in angemessener Weise zu veröffentlichen.

4. Im Einvernehmen mit dem Regionalausschuss kann die Rechnungsprüfung privaten Sachverständigen übertragen werden.

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