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Art. 102 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Aufgaben

Regionen
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Art. 102 GG · 2. Aufgaben

1. Der Regionalausschuss ist die Verwaltungsbehörde der Region. Ihm obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben

a) Wahl der Geschäftsstelle, des übrigen Geschäftsstellenpersonals und des weiteren Regionalpersonals gemäss den Statuten;

b) Vertretung der Region nach aussen;

c) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz mit entsprechender Antragstellung.

2. Die Statuten der Region regeln die weiteren Aufgaben des Regionalausschusses.

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