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Art. 101 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Regionalausschuss 1. Zusammensetzung

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Art. 101 GG · Regionalausschuss 1. Zusammensetzung

1. Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Regionalausschuss, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird.

2. In der Regel nimmt aus der gleichen Gemeinde nur ein Mitglied Einsitz im Regionalausschuss.

3. Die oder der Vorsitzende der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nimmt von Amtes wegen Einsitz und leitet den Regionalausschuss.

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