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Art. 100 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Beschlussfassung, Stimmkraft

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Art. 100 GG · 3. Beschlussfassung, Stimmkraft

1. Jede ordnungsgemäss einberufene Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz ist beschlussfähig.

2. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gilt die Sachvorlage als abgelehnt.

3. Bei Wahlen und Abstimmungen verfügt jede Gemeinde bis tausend Einwohnerinnen und Einwohner über eine Stimme. Pro weitere tausend Einwohnerinnen und Einwohner oder für einen Bruchteil davon erhält die Gemeinde eine zusätzliche Stimme. Eine einzelne Gemeinde darf nicht über mehr Stimmen verfügen als die Gesamtheit der übrigen Gemeinden.

4. Wird eine Region beim Entscheid über eine Frage, welche zwingend einer Regelung bedarf, wiederholt blockiert, so kann sie die Regierung um Unterstützung ersuchen. Ein allfälliger Entscheid der Regierung ist endgültig.

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