175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 10 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindeorgane 1. Allgemein
Organisation
Art. 10 GG · Gemeindeorgane 1. Allgemein
1. Obligatorische Organe der Gemeinden bilden die Gesamtheit der Stimmberechtigten, der Gemeindevorstand und die Geschäftsprüfungskommission. Die kantonale Spezialgesetzgebung und die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vorsehen.
2. Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.
3. In Gemeinden ohne Gemeindeparlament unterbreitet der Gemeindevorstand, in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
R 2013 15 · gr (Art. 10 Abs. 1 lit. c GG)
Applicant v. Municipality: Second-Home Development Permit Challenge Based on Prior Agreements and Zoning Changes
Jahr 2008 gegen Art. 19 Abs. 3 KRG verstosse. Vielmehr enthalte sie die dort vorgesehene Mehrwertabschöpfung. Auch Art. 10 Abs. 1 lit. c GG sei nicht verletzt. Sodann sei Art. 19 Abs. 3 KRG auch eine genü- gende gesetzliche Grundlage für eine vertragliche Verei
R 2013 60 · gr (Art. 10 Abs. 1 lit. c GG)
Property Owner Appeal of Building Permit Revocation Based on Public-Law Agreements
Jahr 2008 gegen Art. 19 Abs. 3 KRG verstosse. Vielmehr enthalte sie die dort vorgesehene Mehrwertabschöpfung. Auch Art. 10 Abs. 1 lit. c GG sei nicht verletzt. Sodann sei Art. 19 Abs. 3 KRG auch eine genü- gende gesetzliche Grundlage für eine vertragliche Verei
PVG 2002 44 · gr (Art. 9 lit. f und Art. 10 Abs. 1 lit. d GG)
Municipal Competence in Special Use Concession Termination and Duration Limits
gbaren Befugnissen, welche zwingend der Gemein- deversammlung oder der Urnenabstimmung unterbreitet werden müssten, gehörten nach Art. 9 lit. f und Art. 10 Abs. 1 lit. d GG die Erteilung und die wesentliche Änderung von Konzessionen über die Wassernutzung sowie die Einräumung anderer Sondernut- zungsr