Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 2. Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

Gerichtsberichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 VIÖ · 2. Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

1. Die Akkreditierung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode oder während einer laufenden Amtsperiode für deren Rest. Spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Amtsperiode ist um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

2. Wer nicht mehr aus den richterlichen Behörden des Kantons Graubünden berichtet, hat dies der oder dem Informationsbeauftragten mitzuteilen.

3. Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, teilt die oder der Medienschaffende dies der oder dem Informationsbeauftragten umgehend schriftlich mit.

4. Die Verwaltungskommission ist zuständig für die Aufhebung der Akkreditierung.

← Art. 8 VIÖ Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Gegenstand Art. 10 VIÖ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →