173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 2. Dauer und Aufhebung der Akkreditierung
Gerichtsberichterstattung
Art. 9 VIÖ · 2. Dauer und Aufhebung der Akkreditierung
1. Die Akkreditierung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode oder während einer laufenden Amtsperiode für deren Rest. Spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Amtsperiode ist um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.
2. Wer nicht mehr aus den richterlichen Behörden des Kantons Graubünden berichtet, hat dies der oder dem Informationsbeauftragten mitzuteilen.
3. Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt, teilt die oder der Medienschaffende dies der oder dem Informationsbeauftragten umgehend schriftlich mit.
4. Die Verwaltungskommission ist zuständig für die Aufhebung der Akkreditierung.