173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Zuständigkeit
Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden
Art. 7 VIÖ · Zuständigkeit
1. In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten in Zusammenarbeit mit der Verfahrensleitung.
2. Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Informationsbeauftragte oder den Informationsbeauftragten nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der entsprechenden richterlichen Behörde.
3. Ausgenommen ist die Information durch das Justizgericht.