173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Information über die Justizverwaltung
Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden
Art. 6 VIÖ · Information über die Justizverwaltung
1. Das Obergericht veröffentlicht den Geschäftsbericht im Internet. Es publiziert die Interessenbindungen der Mitglieder der richterlichen Behörden.
2. Die richterlichen Behörden veröffentlichen ihre Konstituierung im Internet. Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse.