173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 2. Veröffentlichung der Entscheide a) Obergericht
Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden
Art. 4 VIÖ · 2. Veröffentlichung der Entscheide a) Obergericht
1. Das Obergericht publiziert seine Entscheide in der Regel in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf zusätzlich in Fachzeitschriften. In besonderen Fällen kann es eine Medienmitteilung machen.
2. Seine wichtigsten Entscheide veröffentlicht es zudem in einer publizierten Sammlung.