173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Information über Verfahren 1. Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen
Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden
Art. 3 VIÖ · Information über Verfahren 1. Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen
1. Die richterlichen Behörden informieren im Internet und auf Anfrage über Zeitpunkt und Gegenstand ihrer öffentlichen Verhandlungen. Sie weisen auf eine allfällige Einschränkung oder einen allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit hin.
2. Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen Verfahren sowie der Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht werden nicht veröffentlicht.