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Art. 2 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Grundsatz der Information

Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden
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Art. 2 VIÖ · Grundsatz der Information

1. Die richterlichen Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten sachlich und transparent.

2. Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen.

3. Die richterlichen Behörden können bei Bedarf in geeigneter Form Erklärungen zu ihren Entscheiden abgeben.

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