173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Grundsatz der Information
Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden
Art. 2 VIÖ · Grundsatz der Information
1. Die richterlichen Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten sachlich und transparent.
2. Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen.
3. Die richterlichen Behörden können bei Bedarf in geeigneter Form Erklärungen zu ihren Entscheiden abgeben.