173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 17 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Beschwerderecht
Gerichtsberichterstattung
Art. 17 VIÖ · Beschwerderecht
1. Entscheide der Verwaltungskommission können innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht weitergezogen werden.