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173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 17 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Beschwerderecht

Gerichtsberichterstattung
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Art. 17 VIÖ · Beschwerderecht

1. Entscheide der Verwaltungskommission können innert 30 Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht weitergezogen werden.

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