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173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 16 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Sanktionen für den Widerhandlungsfall

Gerichtsberichterstattung
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Art. 16 VIÖ · Sanktionen für den Widerhandlungsfall

1. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung kann die Verwaltungskommission des Obergerichts von Amtes wegen oder auf Anzeige hin die folgenden Sanktionen aussprechen

a) Verwarnung;

b) Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate;

c) Entzug der Akkreditierung.

2. Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Erlass einer Sanktion die betroffene richterliche Behörde, die Medienschaffende oder den Medienschaffenden und soweit nötig das Medienunternehmen an.

3. Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der generellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wiederholtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr möglich ist.

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