Art. 15 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 5. Pflichten
Art. 15 VIÖ · 5. Pflichten
1. Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nehmen. Die Medienschaffenden und Medienunternehmen berücksichtigen dabei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates und vermeiden insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung.
2. Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an die von der richterlichen Behörde gemachten Auflagen.
3. Die richterlichen Behörden können Sperrfristen für die Berichterstattung erlassen, die von den Medienschaffenden und Medienunternehmen zu beachten sind.
4. Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, eine Berichtigung der richterlichen Behörden zur Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.