173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 4. Justizportal
Gerichtsberichterstattung
Art. 14 VIÖ · 4. Justizportal
1. Die richterlichen Behörden können ein elektronisches Justizportal einrichten.
2. Mit der Akkreditierung erhalten die Medienschaffenden Zugang zum Justizportal. Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Im Justizportal werden für die akkreditierten Medienschaffenden Dokumente zur Verfügung gestellt, die ihnen nach Massgabe von Artikel 12 und Artikel 13 dieser Verordnung ausgehändigt werden können.
4. Die Informationen aus dem Justizportal dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden. Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung gilt sinngemäss.