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Art. 13 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 3. Aushändigung von Entscheiden

Gerichtsberichterstattung
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Art. 13 VIÖ · 3. Aushändigung von Entscheiden

1. Auf Anfrage händigen die richterlichen Behörden akkreditierten Medienschaffenden bei Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung das Urteilsdispositiv und einen allfälligen schriftlich begründeten Endentscheid aus.

2. Wird der Endentscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwiesen und auf eine Aushändigung verzichtet werden. Die richterliche Behörde kann zudem bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientieren.

3. Die richterliche Behörde kann schutzwürdigen Interessen mit geeigneten Massnahmen Rechnung tragen, namentlich mit der Anonymisierung des Entscheids oder mit der Anordnung einer Sperrfrist.

4. Auf Anfrage können akkreditierten Medienschaffenden das Rubrum und das Dispositiv der verfahrensabschliessenden, nicht öffentlich verkündeten Entscheide des Obergerichts der letzten 15 Tage auf der Kanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Dabei gilt Artikel 5 dieser Verordnung sinngemäss.

5. In öffentlich-rechtlichen Verfahren erfolgt eine Bekanntgabe nach Absatz 4 nur, sofern dem nicht der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Nicht zugänglich gemacht werden Entscheide im Zusammenhang mit der Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung bei Observationen gemäss Artikel 43b Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

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