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Art. 12 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 2. Akteneinsicht

Gerichtsberichterstattung
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Art. 12 VIÖ · 2. Akteneinsicht

1. In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen

a) In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese ist von der oder dem Medienschaffenden beizubringen. Die Einsicht wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

b) In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder den die Anklageschrift ersetzenden Entscheid sowie im Rechtsmittelverfahren in den angefochtenen Entscheid und die Berufungserklärung gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

c) In anderen Verfahren wird Einsicht in den angefochtenen Entscheid gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2. Die richterliche Behörde kann schutzwürdigen Interessen mit geeigneten Massnahmen Rechnung tragen, namentlich mit der Anonymisierung der Akten.

3. Wird Einsicht gewährt, können die richterlichen Behörden den Medienschaffenden Kopien der Akten durch Postsendung oder elektronisch über eine sichere Verbindung zustellen.

4. Die ausgehändigten Kopien dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden. Sie sind vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren und spätestens nach Abschluss der Berichterstattung über das betreffende Verfahren zu vernichten. Verstösse können gemäss Artikel 16 dieser Verordnung sanktioniert werden.

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