173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Rechte und Pflichten 1. Zutritt zu Verhandlungen
Gerichtsberichterstattung
Art. 11 VIÖ · Rechte und Pflichten 1. Zutritt zu Verhandlungen
1. Die richterlichen Behörden können akkreditierten Medienschaffenden nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.