Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Rechte und Pflichten 1. Zutritt zu Verhandlungen

Gerichtsberichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 VIÖ · Rechte und Pflichten 1. Zutritt zu Verhandlungen

1. Die richterlichen Behörden können akkreditierten Medienschaffenden nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

← Art. 10 VIÖ Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Gegenstand Art. 12 VIÖ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →