173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 3. Einzelfall-Akkreditierung
Gerichtsberichterstattung
Art. 10 VIÖ · 3. Einzelfall-Akkreditierung
1. Nicht akkreditierte Medienschaffende können bei der oder dem Informationsbeauftragten ein Gesuch um Akkreditierung für ein einzelnes Verfahren stellen.
2. Für die Einzelfall-Akkreditierung gilt Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung.
3. Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.