Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - 3. Einzelfall-Akkreditierung

Gerichtsberichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VIÖ · 3. Einzelfall-Akkreditierung

1. Nicht akkreditierte Medienschaffende können bei der oder dem Informationsbeauftragten ein Gesuch um Akkreditierung für ein einzelnes Verfahren stellen.

2. Für die Einzelfall-Akkreditierung gilt Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung.

3. Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.

← Art. 9 VIÖ Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Gegenstand Art. 11 VIÖ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →