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173.520 VIÖOIP CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Gegenstand

Allgemeines
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Art. 1 VIÖ · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden.

2. Sie bestimmt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter und sieht für den Widerhandlungsfall Sanktionen vor.

Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Gegenstand Art. 2 VIÖ →

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