173.520
VIÖOIP
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden (VIÖ) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 VIÖ · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch die richterlichen Behörden.
2. Sie bestimmt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter und sieht für den Widerhandlungsfall Sanktionen vor.