173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Weitere und stellvertretende Mitglieder
Justizgericht
Art. 9 Besoldungsverordnung, BSV · Weitere und stellvertretende Mitglieder
1. Die weiteren und die stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts erhalten ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes entspricht.
2. Die Mitwirkungsvergütung der weiteren und der stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft.