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Art. 9 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Weitere und stellvertretende Mitglieder

Justizgericht
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Art. 9 Besoldungsverordnung, BSV · Weitere und stellvertretende Mitglieder

1. Die weiteren und die stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts erhalten ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes entspricht.

2. Die Mitwirkungsvergütung der weiteren und der stellvertretenden Mitglieder des Justizgerichts beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft.

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