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Art. 8 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Präsidentin oder Präsident

Justizgericht
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Art. 8 Besoldungsverordnung, BSV · Präsidentin oder Präsident

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts erhält ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera a des Gerichtsorganisationsgesetzes entspricht.

2. Die Mitwirkungsvergütung der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizgerichts beträgt bis zu einem ganzen Taggeld pro Geschäft.

3. Die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts erhält als Entschädigung für den fallunabhängigen Aufwand eine jährliche Pauschale von 4000 Franken.

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