173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Festsetzung der Beträge
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Besoldungsverordnung, BSV · Festsetzung der Beträge
1. Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist
a) beim Justizgericht: die Justizgerichtspräsidentin oder der Justizgerichtspräsident oder, sofern es um deren Entschädigung geht, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;
b) beim Regionalgericht: die Regionalgerichtspräsidentin oder der Regionalgerichtspräsident;
c) beim Vermittleramt und bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen: die Vermittlerin oder der Vermittler;
d) bei der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen: die Verwaltungskommission des Obergerichts.