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Art. 7 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Festsetzung der Beträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Besoldungsverordnung, BSV · Festsetzung der Beträge

1. Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist

a) beim Justizgericht: die Justizgerichtspräsidentin oder der Justizgerichtspräsident oder, sofern es um deren Entschädigung geht, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten;

b) beim Regionalgericht: die Regionalgerichtspräsidentin oder der Regionalgerichtspräsident;

c) beim Vermittleramt und bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen: die Vermittlerin oder der Vermittler;

d) bei der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen: die Verwaltungskommission des Obergerichts.

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