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Art. 6 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Auslagenersatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Besoldungsverordnung, BSV · Auslagenersatz

1. Den nebenamtlichen Mitgliedern der richterlichen Behörden werden Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.

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