Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.510 BSVOTLORe CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Zulage

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Besoldungsverordnung, BSV · Zulage

1. Leitet das nebenamtliche Mitglied ein Verfahren, so hat es Anspruch auf eine Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in der Höhe von maximal zwei Taggeldern.

2. In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands weiter erhöht werden.

← Art. 4 Besoldungsverordnung, BSV Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Gegenstand Art. 6 Besoldungsverordnung, BSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →