173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Zulage
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Besoldungsverordnung, BSV · Zulage
1. Leitet das nebenamtliche Mitglied ein Verfahren, so hat es Anspruch auf eine Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in der Höhe von maximal zwei Taggeldern.
2. In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands weiter erhöht werden.