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Art. 4 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Mitwirkungsvergütung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Besoldungsverordnung, BSV · Mitwirkungsvergütung

1. Die Festlegung der Mitwirkungsvergütung pro Fall erfolgt innerhalb des Rahmens nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands.

2. In der Mitwirkungsvergütung ist die Entschädigung für das Aktenstudium sowie für weitere Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Entscheidfällung entstehen, enthalten. In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann eine Mitwirkungsvergütung bis zum doppelten Betrag des vorgesehenen Maximalansatzes festgelegt werden.

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