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Art. 3 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Taggeld

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Besoldungsverordnung, BSV · Taggeld

1. Das Taggeld entschädigt den Aufwand für Sitzungen, Aktenstudium und andere Tätigkeiten am gleichen Tag.

2. Der Anspruch auf ein ganzes Taggeld besteht unabhängig von der Dauer der entsprechenden Verrichtungen.

3. Dauert die Inanspruchnahme weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.

4. Für das Studium von Akten, Urteilsentwürfen oder Urteilsbegründungen an anderen Tagen kann das Taggeld nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands um maximal ein weiteres Taggeld erhöht werden.

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