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Art. 2 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Entlöhnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Besoldungsverordnung, BSV · Entlöhnung

1. Die Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden besteht

a) aus einem Taggeld, wenn der Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden mit einer Sitzung verbunden ist;

b) aus einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden an einem Zirkularentscheid mitwirken;

c) aus einer Zulage zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung, wenn der Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder mit der Leitung des Verfahrens verbunden ist;

d) aus einer Pauschale für den fallunabhängigen Aufwand, wenn die oder der Vorsitzende der betreffenden richterlichen Behörde ein nebenamtliches Mitglied ist.

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