173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
Art. 13 Besoldungsverordnung, BSV · Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
1. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhalten ein Taggeld von 600 Franken.
2. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten ein Taggeld von 600 Franken.
3. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen erhält als Entschädigung für den fallunabhängigen Aufwand eine jährliche Pauschale von 1000 Franken.