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Art. 12 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen

Vermittleramt und Schlichtungsbehörde für Mietsachen
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Art. 12 Besoldungsverordnung, BSV · Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen

1. Die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen erhalten ein Taggeld von 600 Franken.

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