173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen
Vermittleramt und Schlichtungsbehörde für Mietsachen
Art. 12 Besoldungsverordnung, BSV · Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen
1. Die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen erhalten ein Taggeld von 600 Franken.