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Art. 11 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Stellvertretende Vermittlerinnen und Vermittler

Vermittleramt und Schlichtungsbehörde für Mietsachen
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Art. 11 Besoldungsverordnung, BSV · Stellvertretende Vermittlerinnen und Vermittler

1. Die stellvertretenden Vermittlerinnen und Vermittler erhalten ein Taggeld von 600 Franken.

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