173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Stellvertretende Vermittlerinnen und Vermittler
Vermittleramt und Schlichtungsbehörde für Mietsachen
Art. 11 Besoldungsverordnung, BSV · Stellvertretende Vermittlerinnen und Vermittler
1. Die stellvertretenden Vermittlerinnen und Vermittler erhalten ein Taggeld von 600 Franken.