173.510
BSVOTLORe
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Besoldungsverordnung, BSV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes.