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Art. 1 Verordnung über die Besoldung der nebenamtlichen Mitglieder richterlicher Behörden (Besoldungsverordnung, BSV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Besoldungsverordnung, BSV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes.

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