Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.400 ESWVOVNE CH-GR

Art. 8 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Voraussetzungen

Elektronische Stimmabgabe und Wahl
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 ESWV · Voraussetzungen

1. In einer virtuellen Sitzung können die Mitglieder der Leitungsorgane ihre Stimme bei Abstimmungen und Wahlen mittels Wortmeldung oder eines in der Bildübertragung sichtbaren Handerhebens abgeben.

2. Bevor die oder der Vorsitzende zur Abstimmung oder Wahl schreitet, hat sie oder er sich über die einwandfrei funktionierende Übertragung zu vergewissern.

3. Geheime Abstimmungen oder Wahlen werden grundsätzlich in physischen Sitzungen durchgeführt. Sie können in virtuellen Sitzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden, sofern hierfür eine sichere und geeignete Applikation zur Verfügung steht.

4. Verlangt ein Mitglied die geheime Abstimmung oder Wahl, ist dies nach Bekanntgabe der Traktandenliste der oder dem Vorsitzenden innert nützlicher Frist noch vor der Sitzung zu melden. Wird die geheime Abstimmung oder Wahl erst während der virtuellen Sitzung verlangt, ist diese zu unterbrechen und physisch fortzusetzen, sofern keine Applikation gemäss Absatz 3 zur Verfügung steht.

5. Für die Beschlussfassung und das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der jeweiligen Leitungsorgane.

← Art. 7 ESWV Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →