173.400
ESWVOVNE
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Technische Hilfsmittel
Virtuelle Sitzungen
Art. 7 ESWV · Technische Hilfsmittel
1. Die virtuelle Sitzung findet mittels eines für die Übertragung geeigneten Systems statt.
2. Das System muss eine sichere und zeitgleiche Kommunikation zwischen den Sitzungsteilnehmenden ermöglichen.