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Art. 7 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Technische Hilfsmittel

Virtuelle Sitzungen
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Art. 7 ESWV · Technische Hilfsmittel

1. Die virtuelle Sitzung findet mittels eines für die Übertragung geeigneten Systems statt.

2. Das System muss eine sichere und zeitgleiche Kommunikation zwischen den Sitzungsteilnehmenden ermöglichen.

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