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173.400 ESWVOVNE CH-GR

Art. 6 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Modalitäten

Virtuelle Sitzungen
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Art. 6 ESWV · Modalitäten

1. Die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn einer virtuellen Sitzung alle Teilnehmenden und stellt ihre Anwesenheit fest.

2. Die Beschlussfähigkeit des Leitungsorgans richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.

3. Virtuelle Sitzungen werden nicht aufgezeichnet. Die Protokollierung richtet sich nach den Bestimmungen, die für physische Sitzungen des jeweiligen Leitungsorgans gelten.

4. Bestehen bei einzelnen Teilnehmenden erhebliche Störungen in der Übertragung, ist dies der oder dem Vorsitzenden zu melden. Die Sitzung kann fortgeführt werden, sofern das Leitungsorgan weiterhin beschlussfähig ist.

5. Die Abwesenheit einzelner Teilnehmenden aufgrund von Störungen in der Übertragung ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten.

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