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173.400 ESWVOVNE CH-GR

Art. 5 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Voraussetzungen

Virtuelle Sitzungen
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Art. 5 ESWV · Voraussetzungen

1. Die oder der Vorsitzende kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds bestimmen, dass eine Sitzung virtuell durchgeführt wird, sofern sich nicht die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans dagegen ausspricht.

2. Eine funktionierende Übertragung muss während der gesamten virtuellen Sitzung gewährleistet sein. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss sich anlässlich einer virtuellen Sitzung an einem Ort befinden, der eine ungestörte Durchführung oder Teilnahme erlaubt. Aufzeichnungen der Übertragung sind verboten.

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