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173.400 ESWVOVNE CH-GR

Art. 4 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Grundsätze

Virtuelle Sitzungen
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Art. 4 ESWV · Grundsätze

1. Die Leitungsorgane der Gerichte führen Sitzungen grundsätzlich physisch durch.

2. Virtuelle Sitzungen können stattfinden, wenn

a) eine physische Sitzung nicht möglich ist;

b) dringliche Entscheide zu fällen sind;

c) die virtuelle Durchführung aus anderen Gründen geboten ist.

3. Einzelne Mitglieder der Leitungsorgane können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden einer physischen Sitzung virtuell zugeschaltet werden.

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