173.400
ESWVOVNE
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Grundsätze
Virtuelle Sitzungen
Art. 4 ESWV · Grundsätze
1. Die Leitungsorgane der Gerichte führen Sitzungen grundsätzlich physisch durch.
2. Virtuelle Sitzungen können stattfinden, wenn
a) eine physische Sitzung nicht möglich ist;
b) dringliche Entscheide zu fällen sind;
c) die virtuelle Durchführung aus anderen Gründen geboten ist.
3. Einzelne Mitglieder der Leitungsorgane können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden einer physischen Sitzung virtuell zugeschaltet werden.