Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.400 ESWVOVNE CH-GR

Art. 3 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 ESWV · Geltungsbereich

1. Virtuelle Sitzungen dürfen durchführen

a) das Gesamtgericht des Obergerichts;

b) die Verwaltungskommission des Obergerichts;

c) die erweiterte Verwaltungskommission;

d) die Gesamtgerichte der Regionalgerichte;

e) die Verwaltungskommissionen der Regionalgerichte;

f) die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.

2. Gegenstand von virtuellen Sitzungen bilden Geschäfte auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder -aufsicht.

← Art. 2 ESWV Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Gegenstand Art. 4 ESWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →