173.400
ESWVOVNE
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ESWV · Geltungsbereich
1. Virtuelle Sitzungen dürfen durchführen
a) das Gesamtgericht des Obergerichts;
b) die Verwaltungskommission des Obergerichts;
c) die erweiterte Verwaltungskommission;
d) die Gesamtgerichte der Regionalgerichte;
e) die Verwaltungskommissionen der Regionalgerichte;
f) die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.
2. Gegenstand von virtuellen Sitzungen bilden Geschäfte auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder -aufsicht.