Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.400 ESWVOVNE CH-GR

Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 ESWV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) virtuelle Sitzung: eine Sitzung, welche nicht vor Ort, sondern mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird;

b) physische Sitzung: eine Sitzung, zu welcher sich die Teilnehmenden vor Ort treffen.

← Art. 1 ESWV Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Gegenstand Art. 3 ESWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →