173.400
ESWVOVNE
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 ESWV · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) virtuelle Sitzung: eine Sitzung, welche nicht vor Ort, sondern mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird;
b) physische Sitzung: eine Sitzung, zu welcher sich die Teilnehmenden vor Ort treffen.