173.400
ESWVOVNE
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte (ESWV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ESWV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Durchführung virtueller Sitzungen der Leitungsorgane der Gerichte sowie die Voraussetzungen für die Beteiligung ihrer Mitglieder an Abstimmungen und Wahlen auf elektronischem Weg.